§ 20 Datenübermittlung und Datenaustausch
(1) Die Dienststellen der Zollverwaltung sind berechtigt, die nach § 30 der Abgabenordnung geschützten Verhältnisse der Betroffenen der innerstaatlichen Institution nach Artikel 9 des Übereinkommens mitzuteilen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der nach Artikel 6 Absatz 4 des Übereinkommens genannten, den Schiffsführern und Bunkerstellen obliegenden Verpflichtungen sowie die Kontrolle der Gebührenerhebung zu überwachen. Im Falle einer elektronischen Datenübermittlung ist § 87a Absatz 1 Satz 3 der Abgabenordnung zu beachten.
(2) Zum Zweck von Kontrollen und zur Wahrnehmung ihrer übrigen Aufgaben nach dem Übereinkommen und nach diesem Gesetz dürfen
- 1.
die nach § 14 Absatz 1 oder 3, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung aufgrund des § 18 Absatz 1, zuständige Behörde und
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die innerstaatliche Institution nach Artikel 9 des Übereinkommens
die nach diesen Vorschriften erhobenen und gespeicherten Daten untereinander austauschen, wenn dies im Einzelfall jeweils für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(3) Die übermittelten Daten sind vom Empfänger unmittelbar nach Wahrnehmung der jeweiligen Aufgabe nach den Absätzen 1 und 2, spätestens jedoch nach Ablauf eines Jahres nach der Übermittlung zu löschen.
(4) Die nach § 13 Absatz 2 gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt an die in den Nummern 1 bis 4 genannten Empfänger und an entsprechende Stellen der Unterzeichnerstaaten des Übereinkommens zu folgenden Zwecken übermittelt werden:
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zum Vollzug der Bestimmungen dieses Gesetzes, der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen und des Übereinkommens an die Dienststellen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, an die nach dem Übereinkommen, nach diesem Gesetz oder nach Landesrecht zuständigen Behörden der Länder, an die Zolldienststellen, an die innerstaatliche Institution nach Artikel 9 des Übereinkommens sowie an die Bundeskasse,
- 2.
zur Verfolgung von Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Übereinkommen stehen, oder zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten in Bezug auf das Übereinkommen an Gerichte, an Staatsanwaltschaften, an Dienststellen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes und an nach dem Übereinkommen und nach diesem Gesetz zuständige Behörden der Länder,
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