§ 2 Pflicht zur Einrichtung und zum Betrieb von Annahmestellen
(1) Die Betreiber von Umschlagsanlagen
- 1.
außerhalb von Häfen sind verpflichtet, Annahmestellen einzurichten und zu betreiben für
- a)
Abfälle aus dem Ladungsbereich, sofern beim Entladen von Gütern nach Anhang III der Anlage 2 zum Übereinkommen entsprechende Abfälle anfallen,
- b)
Dämpfe, sofern beim Entladen von Gütern nach Anhang IIIa der Anlage 2 zum Übereinkommen entsprechende Dämpfe anfallen,
- c)
Hausmüll;
- 2.
innerhalb von Häfen sind verpflichtet, Annahmestellen einzurichten und zu betreiben für
- a)
Abfälle aus dem Ladungsbereich, sofern beim Entladen von Gütern nach Anhang III der Anlage 2 zum Übereinkommen entsprechende Abfälle anfallen,
- b)
Dämpfe, sofern beim Entladen von Gütern nach Anhang IIIa der Anlage 2 zum Übereinkommen entsprechende Dämpfe anfallen.
Zu den Umschlagsanlagen zählen auch Häfen, die selber Güter umschlagen. Im Falle flüssiger Ladung geht die Pflicht nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b, Nummer 2 Buchstabe a und b auf die diese Umschlagsanlagen nutzenden Befrachter über.
(2) Die Betreiber von Häfen sind verpflichtet, Annahmestellen einzurichten und zu betreiben für
- 1.
Hausmüll und
- 2.
Slops und übrigen Sonderabfall.
(3) Die Betreiber von Liegestellen und Schleusen für die durchgehende Schifffahrt sind verpflichtet, an ihren Liegestellen und Schleusen ein ausreichend dichtes Netz von Annahmestellen für Hausmüll einzurichten, zu betreiben und entsprechend bekannt zu machen. Das Netz muss so beschaffen sein, dass die Schifffahrt ohne Umwege ihren Hausmüll regelmäßig entsorgen kann.
(4) Die Betreiber von Anlegestellen von Kabinen- oder Fahrgastschiffen sind verpflichtet, Annahmestellen für Hausmüll einzurichten und zu betreiben.