§ 9 Datenlöschung, Statistiken
(1) Der Betreiber hat die nach § 4 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 bis 9 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen, wenn ein Mauterstattungsverlangen nicht fristgerecht gestellt worden ist. Ist ein Erstattungsverlangen fristgerecht gestellt worden, sind die Daten unverzüglich nach Abschluss des Verfahrens zu löschen. Für Anbieter nach den §§ 4e und 4f gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
(1a) Die nach § 4 Absatz 3 Satz 3 Nummer 10 und nach § 4 Absatz 3a Satz 2 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 3 Nummer 10 gespeicherten Daten sind unverzüglich nach Durchlaufen des Erkennungsprozesses vom Betreiber und vom Anbieter nach den §§ 4e und 4f automatisiert zu anonymisieren und spätestens nach 120 Tagen nach Durchlaufen des Erkennungsprozesses zu löschen. Erfolgt die Berechnung der Maut für die Nutzer der Anbieter nach den §§ 4e und 4f durch das Bundesamt für Logistik und Mobilität nach § 4 Absatz 3a, gilt Satz 1 für das Bundesamt für Logistik und Mobilität entsprechend. Ein Anbieter nach den §§ 4e und 4f muss die Daten nach § 4 Absatz 3 Satz 3 Nummer 10 unverzüglich nach dem Empfang der Mautbuchungsnachweise nach § 4 Absatz 3a Satz 3 löschen, spätestens aber 72 Stunden nach der Übermittlung der Daten nach § 4 Absatz 3 Satz 3 Nummer 10 an das Bundesamt für Logistik und Mobilität.
(2) Das Bundesamt für Logistik und Mobilität hat die Daten nach § 4 Absatz 3 Satz 3 Nummer 5 vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die mautpflichtige Benutzung von Straßen beendet wurde, zu löschen. Die übrigen nach § 7 Absatz 3 Satz 1 übermittelten Daten sind sechs Jahre nach der Übermittlung zu löschen.
(3) Die Daten nach § 7 Absatz 2 Satz 1 sind unverzüglich zu löschen,
- 1.
sobald feststeht, dass die Maut entrichtet worden ist und ein Mauterstattungsverlangen nicht zulässig ist oder ein Mauterstattungsverlangen nicht fristgerecht gestellt worden ist,
- 2.
sobald ein eingeleitetes Mauterstattungsverfahren abgeschlossen ist.
(4) Ist festgestellt worden, dass die Maut nicht entrichtet worden ist, sind die Daten nach § 7 Absatz 2 Satz 1 zu löschen
- 1.
vom Betreiber nach Abschluss des Nacherhebungsverfahrens,
- 2.
vom Bundesamt für Logistik und Mobilität zwei Jahre, nachdem die Daten erstmalig gespeichert worden sind.
Werden die Daten nach § 7 Absatz 2 Satz 1 im Rahmen eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten oder im Rahmen eines Nacherhebungsverfahrens verarbeitet, gelten über Satz 1 hinaus die allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften für das Bußgeldverfahren oder für das Verwaltungsverfahren.