(1) Das Bundesamt für Logistik und Mobilität überwacht die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes. Das Bundesamt für Logistik und Mobilität kann sich bei der Kontrolle der Einhaltung der Mautpflicht der Hilfe des Betreibers im Sinne des § 4 Absatz 3 bedienen. Dem Betreiber kann zu diesem Zweck die Feststellung von Benutzungen mautpflichtiger Straßen im Sinne des § 1 und der ordnungsgemäßen Mautentrichtung übertragen werden.
(2) Das Bundesamt für Logistik und Mobilität und der Betreiber dürfen im Rahmen der Kontrolle folgende Daten erheben, speichern, verwenden und einander übermitteln:
- 1.
Bild des Fahrzeugs,
- 2.
Name der Person, die das Motorfahrzeug führt,
- 3.
Ort und Zeit der mautpflichtigen Benutzung mautpflichtiger Straßen im Sinne des § 1,
- 4.
Kennzeichen des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination,
- 5.
für die Mauthöhe maßgebliche Merkmale des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination,
- 6.
folgende im Fahrzeuggerät gespeicherte Daten:
- a)
Zeitpunkt der Aktivierung,
- b)
der aktuelle Betriebszustand, die letzten drei vorherigen Betriebszustände sowie Zeitpunkt und Ort des jeweiligen Wechsels des Betriebszustandes,
- c)
Ort, Zeitpunkt und Qualität der letzten Positionsermittlung,
- d)
Ort und Zeitpunkt der letzten Empfangsbestätigung durch den Fahrzeugführer sowie die bestätigte Systembenachrichtigung,
- e)
die Fahrzeugklasse, die aktuell gültige und die zuvor gespeicherte technisch zulässige Gesamtmasse und die aktuell gültige und die zuvor gespeicherte Anzahl der Achsen des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination,
- f)
Vertragsnummer des Nutzers, Identifikationsnummer des Fahrzeuggerätes sowie