(1) Das Bundesamt für Logistik und Mobilität überwacht die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes. Das Bundesamt für Logistik und Mobilität kann sich bei der Kontrolle der Einhaltung der Mautpflicht der Hilfe des Betreibers im Sinne des § 4 Absatz 3 bedienen. Dem Betreiber kann zu diesem Zweck die Feststellung von Benutzungen mautpflichtiger Straßen im Sinne des § 1 und der ordnungsgemäßen Mautentrichtung übertragen werden.
(2) Das Bundesamt für Logistik und Mobilität und der Betreiber dürfen im Rahmen der Kontrolle folgende Daten erheben, speichern, verwenden und einander übermitteln:
- 1.
Bild des Fahrzeugs,
- 2.
Name der Person, die das Motorfahrzeug führt,
- 3.
Ort und Zeit der mautpflichtigen Benutzung mautpflichtiger Straßen im Sinne des § 1,
- 4.
Kennzeichen des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination,
- 5.
für die Mauthöhe maßgebliche Merkmale des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombinationen sowie
- 6.
folgende im Fahrzeuggerät gespeicherte Daten:
- a)
die Vertragsnummer des Nutzers und die Identifikationsnummer des Fahrzeuggeräts,
- b)
die Identifikationsnummer des Betreibers oder des Anbieters nach den §§ 4e und 4f,
- c)
den Zeitpunkt der Aktivierung,
- d)
den Ort, den Zeitpunkt und die Qualität der letzten Positionsermittlung sowie,
- e)
wenn ein Fahrzeuggerät verwendet wird, das auf Mikrowellentechnik im Sinne des § 2 Nummer 3 des Mautsystemgesetzes basiert, folgende Daten:
- aa)
den aktuellen Betriebszustand, die letzten drei vorangegangenen Betriebszustände sowie den Zeitpunkt und den Ort des jeweiligen Wechsels des Betriebszustandes,