§ 8a Bekanntgabe von Verwaltungsakten im Ausland - Digitale Gesetze
§ 8a Bekanntgabe von Verwaltungsakten im Ausland
Ergänzend zu § 41 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt für die Bekanntgabe von Verwaltungsakten im Ausland § 122 Absatz 2 Nummer 2 der Abgabenordnung entsprechend.