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§ 4 Aufschiebend bedingter Erwerb - Digitale Gesetze
Bewertungsgesetz (BewG)
Inhaltsübersicht
Erster Teil Allgemeine Bewertungsvorschriften
Zweiter Teil Besondere Bewertungsvorschriften
Dritter Teil Schlussbestimmungen
Inhaltsverzeichnis
Erster Teil: Allgemeine Bewertungsvorschriften
§ 4 Aufschiebend bedingter Erwerb
Wirtschaftsgüter, deren Erwerb vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängt, werden erst berücksichtigt, wenn die Bedingung eingetreten ist.