§ 14 Überwachung, Datenübermittlung; Verordnungsermächtigung
(1) Die zuständige Behörde hat die Durchführung dieses Gesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen zu überwachen.
(2) Die Verantwortlichen sind verpflichtet, den Angehörigen der zuständigen Behörde und deren Beauftragten unverzüglich
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den Zutritt zu den Betriebsräumen oder Grundstücken zu den Geschäftszeiten zu gestatten,
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die Vornahme von Prüfungen zu den Geschäftszeiten zu gestatten sowie
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auf Anforderung die Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen vorzulegen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.
Im Rahmen der Pflichten nach Satz 1 haben die Verantwortlichen Arbeitskräfte sowie Hilfsmittel bereitzustellen.
(3) Für die zur Auskunft verpflichtete Person gilt § 55 der Strafprozessordnung entsprechend.
(4) Zur Überprüfung der von Verantwortlichen nach § 7 übermittelten Angaben durch die zuständige Behörde ist die Übermittlung der Daten der Verantwortlichen durch eine andere Behörde an die zuständige Behörde zulässig, die im Rahmen von
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Besteuerungsverfahren der in § 2 Absatz 2 genannten Tatbestände des Energiesteuergesetzes,
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Verfahren nach § 37c Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und
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Antragsverfahren nach der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung zur Ausstellung von Herkunftsnachweisen für Strom aus erneuerbaren Energien zu den zur Stromerzeugung eingesetzten Energieträgern
erhoben oder bekannt wurden. Die übermittelten Daten umfassen die der jeweiligen anderen Behörde bekannt gewordenen Daten der Verantwortlichen, soweit diese Daten für die Prüfung der Emissionsberichterstattung oder der Erfüllung der sonstigen emissionshandelsrechtlichen Verpflichtungen dieser Verantwortlichen nach diesem Gesetz erforderlich sind und soweit nicht überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person entgegenstehen. Die Übermittlung von Daten nach den Sätzen 1 und 2 ist auf Ersuchen der zuständigen Behörde anhand angemessener Stichproben außerhalb des automatisierten Abrufverfahrens durchzuführen, bis die für ein automatisiertes Abrufverfahren oder automatisiertes Anfrage- und Auskunftsverfahren erforderlichen technischen und organisatorischen Voraussetzungen in der jeweiligen anderen Behörde für eine Umsetzung der Regelungen einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 vorliegen. § 30 Absatz 1 der Abgabenordnung steht Übermittlungen nach den Sätzen 1 bis 3 nicht entgegen.