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Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (BEG)
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
Zweiter Abschnitt Schadenstatbestände
Dritter Abschnitt Besondere Vorschriften für juristische Personen, Anstalten oder Personenvereinigungen
Vierter Abschnitt Besondere Gruppen von Verfolgten
Fünfter Abschnitt
Sechster Abschnitt Befriedigung der Entschädigungsansprüche
Siebenter Abschnitt Härteausgleich
Achter Abschnitt Verteilung der Entschädigungslast
Neunter Abschnitt Entschädigungsorgane und Verfahren
Erster Titel Entschädigungsorgane
Zweiter Titel Gemeinsame Verfahrensvorschriften
Dritter Titel Entschädigungsbehörden
§ 184
§ 185
§ 186
§ 187
§ 188
§ 189
§ 189a
§ 189b
§ 190
§ 190a
§ 191
§ 192
§ 193
§ 194
§ 195
§ 196
§ 197
§ 197a
§ 198
§ 199
§ 200
§ 201
§ 202
§ 203
§ 204
§ 205
§ 206
§ 206a
§ 207
Vierter Titel Entschädigungsgerichte
Fünfter Titel Verfahrensvorschriften für den Anspruch auf Krankenversorgung
Zehnter Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 203 - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Neunter Abschnitt: Entschädigungsorgane und Verfahren
Dritter Titel: Entschädigungsbehörden
§ 203
(1) Der Widerruf ist durch Bescheid auszusprechen.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt sechs Monate. Sie beginnt mit dem Tage, an dem die Entschädigungsbehörde von dem Widerrufsgrund Kenntnis erlangt hat.