(1) Die Entschädigungsbehörden sind für die Anmeldung und, unbeschadet des § 175 Abs. 2 und 4, für die Entscheidung über die Ansprüche nach diesem Gesetz zuständig.
(2) Örtlich zuständig sind
- 1.
die Entschädigungsbehörden des Landes, in dem der Verfolgte am 31. Dezember 1952 seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt gehabt hat (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a);
- 2.
hilfsweise:
wenn der Verfolgte vor dem 31. Dezember 1952 verstorben ist, die Entschädigungsbehörden des Landes, in dem er seinen letzten Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt gehabt hat (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b);
- 3.
hilfsweise:
wenn der Verfolgte vor dem 31. Dezember 1952 ausgewandert ist, deportiert oder ausgewiesen worden ist (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c) und seinen letzten Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt gehabt hat
- a)
in einem Land innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes,
die Entschädigungsbehörden dieses Landes,
- b)
im Gebiet der sowjetisch besetzten Zone Deutschlands,
die Entschädigungsbehörden des Landes Niedersachsen,
- c)
im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin,
die Entschädigungsbehörden des Landes Berlin,
- d)
in Vertreibungsgebieten innerhalb der Grenzen des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 und im Gebiet der Freien Stadt Danzig für Verfolgte mit Wohnsitz oder dauerndem Aufenthalt in europäischen Ländern,
die Entschädigungsbehörden des Landes Nordrhein-Westfalen,