Fünfter Titel Verfahrensvorschriften für den Anspruch auf Krankenversorgung
Zehnter Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 188
Der Anspruch auf Entschädigung ist gegen das Land, dessen Entschädigungsbehörden nach §§ 185, 186 zuständig sind, und im Falle des § 89 auch gegen den Arbeitgeber zu richten.