§ 12 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
(1) Nach § 58 Abs. 1 Nr. 18, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 Bedarfsgegenstände verwendet.
(2) Nach § 58 Abs. 1 Nr. 18, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen § 3 bei dem Herstellen oder Behandeln der in Anlage 1 aufgeführten Bedarfsgegenstände dort genannte Stoffe verwendet,
- 2.
entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 1a Satz 1 bei dem Herstellen von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Zellglasfolie
- a)
andere als in der Anlage 2 aufgeführte Stoffe oder
- b)
in Anlage 2 aufgeführte Stoffe unter Nichteinhaltung der dort genannten Verwendungsbeschränkungen
verwendet,
- 3.
entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1, 2 oder 4 einen dort genannten Stoff verwendet oder
- 4.
entgegen § 5 bei dem Herstellen der in Anlage 4 aufgeführten Bedarfsgegenstände dort genannte Verfahren anwendet.
(2a) Nach § 58 Absatz 3 Nummer 2, Absatz 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer
- 1.
gegen die Verordnung (EG) Nr. 1895/2005 der Kommission vom 18. November 2005 über die Beschränkung der Verwendung bestimmter Epoxyderivate in Materialien und Gegenständen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. L 302 vom 19.11.2005, S. 28), verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- a)
entgegen Artikel 3 bei der Herstellung der dort genannten Materialien oder Gegenstände BFDGE verwendet oder
- b)
entgegen Artikel 4 bei der Herstellung der dort genannten Materialien oder Gegenstände NOGE verwendet oder
- 2.