§ 3 Sachliche Zuständigkeit für die Festsetzung der Versorgungsbezüge
(1) Zuständig für die Festsetzung der Versorgungsbezüge nach § 2 Nummer 1, 2 und 5 bis 12 in Verbindung mit § 49 Absatz 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes ist die Generalzolldirektion, soweit sich aus den Absätzen 2 und 3 nichts Abweichendes ergibt.
(2) Die erste Festsetzung der Versorgungsbezüge nach Absatz 1 für Versorgungsberechtigte nach § 2 Absatz 1 bleibt folgenden obersten Dienstbehörden oder den von ihnen bestimmten Stellen mit den jeweils genannten Maßgaben vorbehalten:
- 1.
dem Bundespräsidialamt für die Festsetzung des Ehrensolds für aus dem Amt scheidende Bundespräsidentinnen und Bundespräsidenten,
- 2.
der Verwaltung des Deutschen Bundestages,
- 3.
dem Bundesverfassungsgericht,
- 4.
dem Bundeskanzleramt für Versorgungsberechtigte aus dem Bundesnachrichtendienst,
- 5.
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie,
- 6.
dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz für Versorgungsberechtigte des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz und des Bundesamtes für Justiz sowie für die Präsidentinnen und Präsidenten der zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz gehörenden Gerichte und Behörden sowie für die Generalbundesanwältin oder den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof,
- 7.
dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales für Versorgungsberechtigte nach
- a)
§ 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b und c und
- b)
§ 2 Absatz 1 Nummer 3, sofern vertraglich ein Entgelt in Höhe des Grundgehalts der Dienstbezüge einer Bundesbeamtin oder eines Bundesbeamten von der Besoldungsgruppe B9 an aufwärts vereinbart worden ist,
- 8.
dem Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend,
- 9.