§ 2 Persönlicher Geltungsbereich
(1) Versorgungsberechtigte im Sinne dieser Anordnung sind Personen, deren Versorgung oder künftige Versorgung beruht auf
- 1.
einem Beamten- oder Richterverhältnis zum Bund,
- 2.
einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis als
- a)
Bundespräsidentin oder Bundespräsident,
- b)
Mitglied der Bundesregierung,
- c)
Parlamentarische Staatssekretärin oder Parlamentarischer Staatssekretär,
- d)
Präsidentin oder Präsident oder Vizepräsidentin oder Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts,
- e)
Wehrbeauftragte oder Wehrbeauftragter des Deutschen Bundestages,
- f)
Bundesbeauftragte oder Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit,
- g)
Bundesbeauftragte oder Bundesbeauftragter für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der Deutschen Demokratischen Republik,
- h)
Bundesbeauftragte oder Bundesbeauftragter beim Deutschen Bundestag für die Opfer der SED-Diktatur,
- i)
Unabhängige Bundesbeauftragte oder Unabhängiger Bundesbeauftragter für Antidiskriminierung,
- j)
Polizeibeauftragte oder Polizeibeauftragter des Bundes oder
- k)
Unabhängige Bundesbeauftragte oder Unabhängiger Bundesbeauftragter gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen,
- 3.
einem Vertrag mit dem Bund.
(2) Zu den Versorgungsberechtigten im Sinne dieser Anordnung gehören auch die Hinterbliebenen der Versorgungsberechtigten nach Absatz 1 sowie Anspruchsberechtigte nach § 17 Absatz 1 und § 18 Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes.