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§ 8 Inkrafttreten - Digitale Gesetze
Verordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse des Personals der Deutschen Bundesbank (BBankPersV)
Eingangsformel
§ 1 Genehmigungspflicht von Nebentätigkeiten
§ 2 Bankzulage
§ 3 Leistungszulagen und Leistungsprämien
§ 4 Ausschuss zur Feststellung der Befähigung
§ 5 Versetzung ohne Zustimmung
§ 6 Hinausschieben einer Entlassung auf Antrag
§ 7 Berücksichtigung von Zeiten außerhalb des Beamtenverhältnisses für die ruhegehaltfähige Dienstzeit
§ 8 Inkrafttreten
Inhaltsverzeichnis
§ 8 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Die §§ 2 und 3 treten mit Wirkung vom 1. Juli 2009 in Kraft.