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§ 5 Versetzung ohne Zustimmung - Digitale Gesetze
Verordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse des Personals der Deutschen Bundesbank (BBankPersV)
Eingangsformel
§ 1 Genehmigungspflicht von Nebentätigkeiten
§ 2 Bankzulage
§ 3 Leistungszulagen und Leistungsprämien
§ 4 Ausschuss zur Feststellung der Befähigung
§ 5 Versetzung ohne Zustimmung
§ 6 Hinausschieben einer Entlassung auf Antrag
§ 7 Berücksichtigung von Zeiten außerhalb des Beamtenverhältnisses für die ruhegehaltfähige Dienstzeit
§ 8 Inkrafttreten
Inhaltsverzeichnis
§ 5 Versetzung ohne Zustimmung
Abweichend von § 28 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes können Beamtinnen und Beamte auch ohne ihre Zustimmung versetzt werden, wenn ein wichtiger Grund in ihrer Person vorliegt.