Unterabschnitt 3 Befreiungen im grenzüberschreitenden Beförderungswesen
Unterabschnitt 4 Sonstige Befreiungen
Abschnitt 3 Visumverfahren
Abschnitt 3a Anerkennung von Forschungseinrichtungen und Abschluss von Aufnahmevereinbarungen
Abschnitt 4 Einholung des Aufenthaltstitels im Bundesgebiet
Abschnitt 5 Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen
Kapitel 3 Gebühren
Kapitel 4 Ordnungsrechtliche Vorschriften
Kapitel 5 Verfahrensvorschriften
Kapitel 6 Ordnungswidrigkeiten
Kapitel 7 Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 21 - Digitale Gesetze
§ 21
Inhaber von Grenzgängerkarten sind für die Einreise, den Aufenthalt und für die in der Grenzgängerkarte bezeichnete Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit.