Unterabschnitt 3 Befreiungen im grenzüberschreitenden Beförderungswesen
Unterabschnitt 4 Sonstige Befreiungen
Abschnitt 3 Visumverfahren
Abschnitt 3a Anerkennung von Forschungseinrichtungen und Abschluss von Aufnahmevereinbarungen
Abschnitt 4 Einholung des Aufenthaltstitels im Bundesgebiet
Abschnitt 5 Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen
Kapitel 3 Gebühren
Kapitel 4 Ordnungsrechtliche Vorschriften
Kapitel 5 Verfahrensvorschriften
Kapitel 6 Ordnungswidrigkeiten
Kapitel 7 Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 18 Befreiung für Inhaber von Reiseausweisen für Flüchtlinge und Staatenlose
Inhaber von Reiseausweisen für Flüchtlinge oder für Staatenlose sind für die Einreise und den Kurzaufenthalt vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit, sofern
1.
der Reiseausweis von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der Schweiz oder von einem in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 aufgeführten Staat ausgestellt wurde,
2.
der Reiseausweis eine Rückkehrberechtigung enthält, die bei der Einreise noch mindestens vier Monate gültig ist und
3.
sie keine Erwerbstätigkeit mit Ausnahme der in § 17 Abs. 2 bezeichneten ausüben.
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für Inhaber von Reiseausweisen für Flüchtlinge, die von einem der in Anlage A Nr. 3 genannten Staaten ausgestellt wurden.