Unterabschnitt 3 Befreiungen im grenzüberschreitenden Beförderungswesen
Unterabschnitt 4 Sonstige Befreiungen
Abschnitt 3 Visumverfahren
Abschnitt 3a Anerkennung von Forschungseinrichtungen und Abschluss von Aufnahmevereinbarungen
Abschnitt 4 Einholung des Aufenthaltstitels im Bundesgebiet
Abschnitt 5 Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen
Kapitel 3 Gebühren
Kapitel 4 Ordnungsrechtliche Vorschriften
Kapitel 5 Verfahrensvorschriften
Kapitel 6 Ordnungswidrigkeiten
Kapitel 7 Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 20 Befreiung für Inhaber von Ausweisen der Europäischen Union und zwischenstaatlicher Organisationen und der Vatikanstadt
Vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind Inhaber
1.
von Ausweisen für Mitglieder und Bedienstete der Organe der Europäischen Gemeinschaften,
2.
von Ausweisen für Abgeordnete der Parlamentarischen Versammlung des Europarates,
3.
von vatikanischen Pässen, wenn sie sich nicht länger als 90 Tage im Bundesgebiet aufhalten,
4.
von Passierscheinen zwischenstaatlicher Organisationen, die diese den in ihrem Auftrag reisenden Personen ausstellen, soweit die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Vereinbarung mit der ausstellenden Organisation verpflichtet ist, dem Inhaber die Einreise und den Aufenthalt zu gestatten.