§ 20a Chancenkarte; Verordnungsermächtigung
(1) Eine Chancenkarte ist eine Aufenthaltserlaubnis zur Suche nach einer Erwerbstätigkeit oder nach Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen.
(2) Die Chancenkarte berechtigt dazu,
- 1.
eine Beschäftigung von durchschnittlich insgesamt höchstens 20 Stunden je Woche auszuüben und
- 2.
eine Probebeschäftigung für jeweils höchstens zwei Wochen auszuüben, die jeweils
- a)
qualifiziert sein muss,
- b)
auf eine Ausbildung abzielen muss oder
- c)
geeignet sein muss, im Rahmen einer Maßnahme zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen nach § 16d aufgenommen zu werden.
(3) Die Chancenkarte kann einem Ausländer erteilt werden, wenn
- 1.
er eine Fachkraft ist oder
- 2.
er nach Maßgabe der Tabelle in der Anlage zu diesem Gesetz eine ausreichende Punktzahl für die Erfüllung von Merkmalen nach § 20b Absatz 1 erhalten hat.
(4) Die Chancenkarte darf jedoch nur erteilt werden, wenn der Lebensunterhalt gesichert ist. Einem Ausländer, der sich bereits im Bundesgebiet aufhält, darf die Chancenkarte nur erteilt werden, wenn er im Besitz eines Aufenthaltstitels nach Abschnitt 3 oder Abschnitt 4 ist. Die Chancenkarte nach Absatz 3 Nummer 2 kann nur erteilt werden, wenn er
- 1.
entweder
- a)
eine ausländische Berufsqualifikation hat,
- aa)
die von dem Staat, in dem sie erworben worden ist, staatlich anerkannt ist und
- bb)
deren Erlangung eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren vorausgesetzt hat, oder