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§ 18a Fachkräfte mit Berufsausbildung - Digitale Gesetze
[object Object] (AufenthG)
Inhaltsübersicht
Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen
Kapitel 2 Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
Kapitel 3 Integration
Kapitel 4 Ordnungsrechtliche Vorschriften
Kapitel 5 Beendigung des Aufenthalts
Kapitel 6 Haftung und Gebühren
Kapitel 7 Verfahrensvorschriften
Kapitel 8 Beauftragte für Migration, Flüchtlinge und Integration
Kapitel 9 Straf- und Bußgeldvorschriften
Kapitel 9a Rechtsfolgen bei illegaler Beschäftigung
Kapitel 10 Verordnungsermächtigungen; Übergangs- und Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Kapitel 2: Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
Abschnitt 4: Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit
§ 18a Fachkräfte mit Berufsausbildung
Einer Fachkraft mit Berufsausbildung wird eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung jeder qualifizierten Beschäftigung erteilt.