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§ 40 Inkrafttreten - Digitale Gesetze
Gesetz zur Sicherstellung von Arbeitsleistungen für Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung (ASG)
Inhaltsübersicht
Eingangsformel
Erster Abschnitt Grundsätzliche Vorschriften
Zweiter Abschnitt Beschränkung der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses im Verteidigungsfall und in Spannungszeiten
Dritter Abschnitt Verpflichtung in ein Arbeitsverhältnis im Verteidigungsfall und in Spannungszeiten
Vierter Abschnitt Ergänzende Vorschriften
Fünfter Abschnitt Besondere Vorschriften
Sechster Abschnitt Schlußvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Sechster Abschnitt: Schlußvorschriften
§ 40 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.