§ 25 Verarbeitung nicht selbstgewonnener Rohstoffe - Digitale Gesetze
§ 25 Verarbeitung nicht selbstgewonnener Rohstoffe
In Abfindungsbrennereien dürfen auch zugelassene Rohstoffe verarbeitet werden, die nicht durch den Abfindungsbrenner in seinem landwirtschaftlichen Betrieb selbst gewonnen wurden.