§ 13 Fehlmengen im Steuerlager
(1) Fehlmengen im Steuerlager, die auf Verarbeitungs-, Abfüll- und Lagerungsverluste zurückzuführen sind, gelten als unwiederbringlich verloren gegangen im Sinne des § 18 Absatz 3 des Gesetzes.
(2) Bei der Verarbeitung, der Abfüllung und der Lagerung von Alkohol im Steuerlager werden die folgenden Verlustsätze als unwiederbringlich verloren gegangen anerkannt:
- 1.
bei der Herstellung von Alkohol zu Trinkzwecken, von Halberzeugnissen und von Aromen auf kaltem Weg, ausgenommen Auszugsverfahren oder ähnliche Herstellungsweisen: 1 Prozent der verarbeiteten Alkoholmenge;
- 2.
bei der Herstellung von Alkohol zu Trinkzwecken, von Halberzeugnissen und von Aromen durch Auszugsverfahren oder ähnliche Herstellungsweisen sowie durch Abtrieb oder durch sonstige Warmbehandlungen: 3 Prozent der verarbeiteten Alkoholmenge;
- 3.
beim Abfüllen
- a)
in Fertigpackungen bis 5 Liter Fassungsvermögen: 0,5 Prozent der zur Abfüllung eingesetzten Alkoholmenge;
- b)
in andere Fertigpackungen: 0,3 Prozent der zur Abfüllung eingesetzten Alkoholmenge;
- 4.
bei der Lagerung von Alkohol in anderen Behältnissen als in Fertigpackungen und in Holzfässern ohne innere oder äußere Beschichtung: 1 Prozent des durchschnittlichen jährlichen Lagerbestandes;
- 5.
bei der Lagerung von Alkohol in Holzfässern ohne innere oder äußere Beschichtung: 4 Prozent des durchschnittlichen jährlichen Lagerbestandes.
Der Gesamtverlust in einem Steuerlager wird aus der Summe der vorstehenden Verlustsätze gebildet. Höhere Verluste in Teilbereichen können durch niedrigere Verluste in anderen Teilbereichen ausgeglichen werden.
(3) Übersteigt die tatsächlich festgestellte Fehlmenge den Gesamtverlust nach Absatz 2 Satz 2, wird vermutet, dass die über den Gesamtverlust hinausgehende Fehlmenge aus dem Steuerlager in den steuerrechtlich freien Verkehr entnommen wurde. Die Vermutung kann widerlegt werden. Die Fehlmenge wird nur dann als unwiederbringlich verloren gegangen anerkannt, wenn der Steuerlagerinhaber anhand betrieblicher Unterlagen im Einzelnen hinreichend nachweisen kann, in welchen Teilbereichen sowie in welchem Umfang und aus welchen Gründen die Verlustsätze des Absatzes 2 Satz 1 in den einzelnen Teilbereichen überschritten wurden und dass dies zur Überschreitung des Gesamtverlusts geführt hat.