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§ 26 Anmeldung - Digitale Gesetze
Gesetz zur allgemeinen Regelung durch den Krieg und den Zusammenbruch des Deutschen Reiches entstandener Schäden (AKG)
Inhaltsübersicht
Erster Teil Allgemeine Vorschriften
Zweiter Teil Zu erfüllende Ansprüche
Dritter Teil Ablösung von Kapitalanlagen
Vierter Teil
Fünfter Teil
Sechster Teil Schlußvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Zweiter Teil: Zu erfüllende Ansprüche
§ 26 Anmeldung
Auf Grund der nach diesem Gesetz zu erfüllenden Ansprüche können Leistungen nur verlangt werden, soweit die Ansprüche bei den Anmeldestellen (§ 27) fristgerecht (§ 28) angemeldet worden sind.