Abschnitt 2 Nähere Bestimmung zu den Erhebungsmerkmalen
Abschnitt 3 Besondere Waren und Warenbewegungen
Abschnitt 4 Vereinfachungen und Befreiungen
Abschnitt 5 Datenübermittlung
§ 13 Lieferbedingungen
Die Lieferbedingungen eines Warenverkehrs sind in der Extrahandelsstatistik mit den Bezeichnungen nach Anhang B Titel II Datenelement Nummer 14 01 000 000 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 in der jeweils geltenden Fassung anzugeben.