(1) „Statistischer Wert“ ist der Wert der Ware zum Zeitpunkt des Grenzübertritts. Bei Kaufgeschäften ist er auf Grundlage des Rechnungsbetrages zu ermitteln. Bei Geschäften ohne Rechnungsbetrag für die Warensendung ist der Statistische Wert auf Grundlage eines Wertes zu ermitteln, der den Rechnungsbetrag ersetzt. Dabei kann der Preis zugrunde gelegt werden, der bei einem Kauf oder Verkauf einer gleichartigen Ware erzielt werden würde. Bei der Bildung des Statistischen Wertes sind beim Import einer Ware die Bewertungsgrundsätze des Zollwertrechts nach der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 entsprechend anzuwenden. Diese Bewertungsgrundsätze finden auch beim Export einer Ware entsprechende Anwendung. Der Statistische Wert ist in vollen Euro anzugeben. Wird der Statistische Wert auf Grundlage von Rechnungen in anderen Währungen als dem Euro gebildet, so ist der Umrechnungskurs nach § 11 Absatz 2 zu wählen. Sind für eine importierte oder exportierte Ware Teilzahlungen vereinbart, ist der Statistische Wert auf Grundlage der Summe aller Teilzahlungen zu ermitteln und anzugeben.
(2) In den Statistischen Wert sind für folgende Waren auch alle Beförderungskosten, beispielsweise Transport- und Versicherungskosten, einzubeziehen:
- 1.
für Waren im Landverkehr (auch bei Beförderung in Rohrleitungen), Luftverkehr und Binnenschiffsverkehr frei Grenze des Erhebungsgebietes,
- 2.
für Waren im Seeverkehr bis zur Grenze des Erhebungsgebietes,
- 3.
für Waren im Postverkehr bei Import frei Bestimmungspoststelle, bei Export frei Einlieferungspoststelle,
- 4.
für Waren bei Lieferung als Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf frei an Bord des Fahrzeugs.
(3) Beim Import gehören zum Statistischen Wert auch die Kosten, die für die Lagerung und für die Erhaltung der Waren außerhalb des Erhebungsgebietes entstanden sind, und zwar auch dann, wenn der Importeur diese Kosten zu tragen hat. In den Statistischen Wert sind die Zahlungen miteinzubeziehen, die im Zusammenhang mit dem Warenverkehr anfallen, wie zum Beispiel Kosten für Verpackungen und Umschließungen und Kosten für Verkaufslizenzen, sowie außerhalb des Erhebungsgebietes anfallende Kosten für Zertifizierungen und Analysen. Bei nicht auf den Importeur ausgestellten Rechnungen ist der Statistische Wert der auf der Basis des Absatzes 1 umgerechnete Rechnungspreis. Dies gilt unabhängig davon, ob die in Satz 2 genannten Kosten tatsächlich entstehen und wer sie trägt. Gewährte Skonti und Rabatte sowie Zölle, die vor dem Grenzübertritt in das Erhebungsgebiet erhoben wurden, sind in den Statistischen Wert einzubeziehen, nicht jedoch die Umsatzsteuer und Verbrauchssteuern, die im Erhebungsgebiet anfallen. Gemeinsame Kosten unterschiedlicher Warenpositionen einer Sendung sind auf die einzelnen Warenpositionen aufzuteilen.