Abschnitt 2 Nähere Bestimmung zu den Erhebungsmerkmalen
Abschnitt 3 Besondere Waren und Warenbewegungen
Abschnitt 4 Vereinfachungen und Befreiungen
Abschnitt 5 Datenübermittlung
Eingangsformel
Auf Grund des § 18 Nummer 1 und 3 bis 14 des Außenhandelsstatistikgesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1751) verordnen das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie: