§ 2 Datenübermittlung der Zollbehörden
(1) Die Zollbehörden übermitteln dem Statistischen Bundesamt alle Anmeldungen zu Warenverkehren nach § 10 Absatz 3 des Außenhandelsstatistikgesetzes. Die Zollbehörden übermitteln dem Statistischen Bundesamt die Daten auch dann, wenn dem Auskunftspflichtigen bewilligt wurde, die Daten im Rahmen der Anschreibung in der Buchführung des Anmelders nach Artikel 182 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 11), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/632 (ABl. L 111 vom 25.4.2019, S. 54) geändert worden ist, bereitzustellen.
(2) Die Zollbehörden übermitteln dem Statistischen Bundesamt zur Feststellung der Auskunftspflicht nach § 9 des Außenhandelsstatistikgesetzes und zur Überprüfung der Erhebungs- und Hilfsmerkmale nach den §§ 7 und 8 des Außenhandelsstatistikgesetzes zusätzlich zu den Merkmalen nach den §§ 7 und 8 des Außenhandelsstatistikgesetzes abhängig von der Verkehrsrichtung Daten aus den folgenden Zollanmeldedaten:
- 1.
Datum der Überlassung,
- 2.
maßgebliches Datum,
- 3.
Datum des tatsächlichen Ausgangs,
- 4.
Art der Anmeldung,
- 5.
Kennnummer der Sendung,
- 6.
Kontaktdaten des Anmelders, sowie gegebenenfalls des Subunternehmers und des Vertreters,
- 7.
Art des Vertretungsverhältnisses,
- 8.
Dienststellennummer der Gestellungs- und Ausgangszollstelle,
- 9.
Kennzeichen für die statistische Relevanz der Zollanmeldung,
- 10.
Umrechnungskurs,
- 11.
Staatszugehörigkeit des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels,
- 12.
Packstück,