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§ 17b Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum - Digitale Gesetze
Gesetz über Agrarstatistiken (AgrStatG)
Inhaltsübersicht
Teil 1 Allgemeine Vorschrift
Teil 2 Agrarstatistiken
Teil 3 Gemeinsame Vorschriften
Inhaltsverzeichnis
Teil 2: Agrarstatistiken
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Unterabschnitt 8: Strauchbeerenerhebung
§ 17b Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum
Die Strauchbeerenerhebung wird allgemein jährlich, beginnend 2012, in der Zeit von September bis Dezember durchgeführt. In den Ländern Berlin und Bremen wird die Erhebung nicht durchgeführt.