Unterabschnitt 2 Gerichtsverfahren in Bußgeldsachen
Unterabschnitt 3 Gemeinsame Bestimmungen für das gerichtliche Verfahren
Kapitel 2 Vertragsbeziehungen zwischen Erzeugern und Verarbeitern von Agrarerzeugnissen
Teil 4 Überwachung, Sanktionen, Verordnungsermächtigungen, Übergangsvorschriften, Evaluierung
§ 37 Anwaltszwang
Vor dem zuständigen Gericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Durchsetzungsbehörde kann sich durch ein Mitglied der Behörde vertreten lassen.