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§ 33 Aufschiebende Wirkung - Digitale Gesetze
Gesetz zur Stärkung der Organisationen und Lieferketten im Agrarbereich (AgrarOLkG)
Inhaltsübersicht
Teil 1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Teil 2 Agrarorganisationen
Teil 3 Geschäftsbeziehungen in der Agrar-, Fischerei- und Lebensmittellieferkette
Kapitel 1 Unlautere Handelspraktiken in der Agrar-, Fischerei- und Lebensmittellieferkette
Abschnitt 1 Unlautere Handelspraktiken
Abschnitt 2 Beschwerderecht des Lieferanten; alternative Streitbeilegung
Abschnitt 3 Befugnisse und Aufgaben der Durchsetzungsbehörde
Abschnitt 4 Gerichtsverfahren
Unterabschnitt 1 Gerichtsverfahren in Verwaltungssachen
§ 32 Zuständigkeit, Zulässigkeit
§ 33 Aufschiebende Wirkung
§ 34 Frist und Form
§ 35 Beteiligtenfähigkeit
§ 36 Verfahrensbeteiligte
§ 37 Anwaltszwang
§ 38 Mündliche Verhandlung
§ 39 Untersuchungsgrundsatz
§ 40 Gerichtsentscheidung
§ 41 Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
§ 42 Akteneinsicht
§ 43 Geltung von Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozessordnung
§ 44 Zulassung der Revision, absolute Revisionsgründe
§ 45 Nichtzulassungsbeschwerde
§ 46 Revisionsberechtigte, Form und Frist
§ 47 Kostentragung und Kostenfestsetzung
Unterabschnitt 2 Gerichtsverfahren in Bußgeldsachen
Unterabschnitt 3 Gemeinsame Bestimmungen für das gerichtliche Verfahren
Kapitel 2 Vertragsbeziehungen zwischen Erzeugern und Verarbeitern von Agrarerzeugnissen
Teil 4 Überwachung, Sanktionen, Verordnungsermächtigungen, Übergangsvorschriften, Evaluierung
Inhaltsverzeichnis
Teil 3: Geschäftsbeziehungen in der Agrar-, Fischerei- und Lebensmittellieferkette
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Unterabschnitt 1: Gerichtsverfahren in Verwaltungssachen
§ 33 Aufschiebende Wirkung
Die Klage gegen eine Verfügung der Durchsetzungsbehörde hat keine aufschiebende Wirkung.