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§ 33 Aufschiebende Wirkung - Digitale Gesetze
Gesetz zur Stärkung der Organisationen und Lieferketten im Agrarbereich (AgrarOLkG)
Inhaltsübersicht
Teil 1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Teil 2 Agrarorganisationen
Teil 3 Geschäftsbeziehungen in der Agrar-, Fischerei- und Lebensmittellieferkette
Teil 4 Überwachung, Sanktionen, Verordnungsermächtigungen, Übergangsvorschriften, Evaluierung
Inhaltsverzeichnis
Teil 3: Geschäftsbeziehungen in der Agrar-, Fischerei- und Lebensmittellieferkette
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Unterabschnitt 1: Gerichtsverfahren in Verwaltungssachen
§ 33 Aufschiebende Wirkung
Die Klage gegen eine Verfügung der Durchsetzungsbehörde hat keine aufschiebende Wirkung.