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§ 4 Ausbildungsberufsbild - Digitale Gesetze
Verordnung über die Berufsausbildung zum Änderungsschneider/zur Änderungsschneiderin (ÄndSchnAusbV)
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 2 Ausbildungsdauer
§ 3 Zielsetzung der Berufsausbildung
§ 4 Ausbildungsberufsbild
§ 5 Ausbildungsrahmenplan
§ 6 Ausbildungsplan
§ 7 Schriftlicher Ausbildungsnachweis
§ 8 Zwischenprüfung
§ 9 Gesellenprüfung/Abschlussprüfung
Anlage (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Änderungsschneider/zur Änderungsschneiderin
Inhaltsverzeichnis
§ 4 Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
6.
Beraten von Kunden,
7.
Instandhalten von Geräten, Maschinen und Zusatzeinrichtungen,
8.
Zurichten von Kleinstücken und Hilfsstoffen,
9.
Zurichten von Großstücken und Hilfsstoffen,
10.
Ausführen von Näharbeiten,
11.
Ändern von Heimtextilien,
12.
Ausführen von Bügelarbeiten,
13.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.