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Verordnung über die Berufsausbildung zum Änderungsschneider/zur Änderungsschneiderin (ÄndSchnAusbV)
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 2 Ausbildungsdauer
§ 3 Zielsetzung der Berufsausbildung
§ 4 Ausbildungsberufsbild
§ 5 Ausbildungsrahmenplan
§ 6 Ausbildungsplan
§ 7 Schriftlicher Ausbildungsnachweis
§ 8 Zwischenprüfung
§ 9 Gesellenprüfung/Abschlussprüfung
Anlage (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Änderungsschneider/zur Änderungsschneiderin
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Änderungsschneider/Änderungsschneiderin wird
1.
nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes sowie
2.
nach § 25 der Handwerksordnung für die Ausbildung für das Gewerbe Nummer 37, Änderungsschneider, der Anlage B der Handwerksordnung
staatlich anerkannt.