Erster Abschnitt Adoptionsvermittlung und Begleitung
Zweiter Abschnitt Ersatzmutterschaft
Dritter Abschnitt Straf- und Bußgeldvorschriften
Vierter Abschnitt Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 8 Beginn der Adoptionspflege
Das Kind darf erst dann zur Eingewöhnung bei den Adoptionsbewerbern in Pflege gegeben werden (Adoptionspflege), wenn feststeht, dass die Adoptionsbewerber für die Annahme des Kindes geeignet sind.