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§ 7e Mitwirkungspflicht der Adoptionsbewerber - Digitale Gesetze
Gesetz über die Vermittlung und Begleitung der Adoption und über das Verbot der Vermittlung von Ersatzmüttern (AdVermiG)
Erster Abschnitt Adoptionsvermittlung und Begleitung
Zweiter Abschnitt Ersatzmutterschaft
Dritter Abschnitt Straf- und Bußgeldvorschriften
Vierter Abschnitt Übergangs- und Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Erster Abschnitt: Adoptionsvermittlung und Begleitung
§ 7e Mitwirkungspflicht der Adoptionsbewerber
Den Adoptionsbewerbern obliegt es, die erforderlichen Angaben zu machen und geeignete Nachweise zu erbringen für:
1.
die Eignungsprüfung (§ 7 und § 7b Absatz 1 und 2),
2.
die sachdienlichen Ermittlungen (§ 7a Absatz 1 und 2),
3.
die länderspezifische Eignungsprüfung (§ 7c Absatz 1 und 2),
4.
die Prüfung nach § 7d Absatz 1.
Die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Dritten Titels des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.