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§ 20 Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren - Digitale Gesetze
Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen 1) und des Basler Übereinkommens vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung 2) (AbfVerbrG)
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Grundsatz der Autarkie
§ 3 Bestimmungen im Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung, die die Behörden betreffen
§ 4 Pflichten der übrigen Beteiligten im Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung
§ 5 Pflichten im Rahmen der allgemeinen Informationspflichten
§ 6 Verordnungsermächtigungen
§ 7 Gebührenschuldnerschaft
§ 8 Ergänzende Bestimmungen zu den Rücknahmeverpflichtungen
§ 9 Datenerhebung und -verwendung
§ 10 Kennzeichnung der Fahrzeuge
§ 11 Kontrollen
§ 11a Kontrollpläne
§ 12 Maßnahmen zur Überwachung
§ 13 Anordnungen im Einzelfall
§ 14 Zuständige Behörden
§ 15 Anlaufstelle
§ 16 Berichte und Übermittlung von Informationen
§ 17 Zollstellen
§ 18 Bußgeldvorschriften
§ 18a Strafvorschriften im Fall illegaler Verbringungen gefährlicher Abfälle
§ 18b Strafvorschriften im Fall illegaler Verbringungen nicht gefährlicher Abfälle
§ 18c Verweisungen auf Vorschriften des Rechts der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union
§ 19 Einziehung
§ 20 Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren
Anhang (zu § 18c) Fundstellenverzeichnis der Vorschriften des Rechts der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union
Inhaltsverzeichnis
§ 20 Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren
Von den in diesem Gesetz und auf Grund dieses Gesetzes getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden.