(1) Die zuständigen Landesbehörden führen gemäß Artikel 34 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3, L 127 vom 26.5.2009, S. 24), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2015/1127 (ABl. L 184 vom 11.7.2015, S. 13) geändert worden ist, Kontrollen von Einrichtungen, Unternehmen, Maklern und Händlern gemäß Artikel 50 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und auf der Grundlage von nach § 11a erstellten Kontrollplänen durch.
(2) Die gemäß § 14 Absatz 1 und 2 Satz 1 zuständigen Behörden kontrollieren die Verbringung von Abfällen und die damit verbundene Verwertung oder Beseitigung gemäß Artikel 50 Absatz 2 und 3 bis 4d der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und auf der Grundlage von nach § 11a erstellten Kontrollplänen. Bei der Kontrolle von Verbringungen von Abfällen wirken die vom Bundesministerium der Finanzen bestimmten Zollbehörden sowie das Bundesamt für Logistik und Mobilität im Rahmen ihrer bestehenden Aufgaben mit. Die Zollbehörden und das Bundesamt für Logistik und Mobilität arbeiten im Rahmen ihrer Möglichkeiten mit den zuständigen Landesbehörden zusammen.
(3) Besteht der Verdacht eines Verstoßes gegen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 oder dieses Gesetzes, insbesondere der Verdacht einer illegalen Verbringung, unterrichten die in den Absätzen 1 und 2 genannten Behörden die Landesbehörde, die für das Gebiet zuständig ist, in dem die Kontrolle durchgeführt wurde, sowie
- 1.
im Falle der Verbringung in das Bundesgebiet die zuständige Behörde am Bestimmungsort gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1,
- 2.
im Falle der Verbringung aus dem Bundesgebiet die zuständige Behörde am Versandort gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 oder
- 3.
im Falle der Verbringung durch das Bundesgebiet die für die Durchfuhr zuständige Behörde gemäß § 14 Abs. 4
unverzüglich schriftlich oder elektronisch über den Verdacht und die Gründe dafür. Dies gilt nicht, falls das Bundesamt für Logistik und Mobilität den alleinigen Verdacht eines Verstoßes gegen die Kennzeichnungspflicht gemäß § 10 Absatz 1 Satz 1 hat und entweder für dessen Verfolgung nach § 18 Absatz 5 zuständig ist oder den Vorgang an die zuständige Behörde des jeweiligen Landes abgibt.
(4) Nachdem die Landesbehörde, die für das Gebiet zuständig ist, in dem die Kontrolle durchgeführt wurde, gemäß Absatz 3 unterrichtet wurde und den Verdacht und die Gründe dafür als stichhaltig erachtet, stellt sie auf Kosten und Gefahr der verfügungsberechtigten Person sicher, dass Vorkehrungen für die sichere Lagerung getroffen werden, bis