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Vierte Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (Ausrüstung und Betrieb von Heißluftballonen und Heißluft-Luftschiffen) (4. DV LuftBO)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften
2. Abschnitt Allgemeine Betriebsvorschriften
3. Abschnitt Betrieb in Luftfahrtunternehmen
4. Abschnitt Bußgeld- und Schlußvorschriften
§ 7 Verwendungszweck (zu § 23 LuftBO) - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
3. Abschnitt: Betrieb in Luftfahrtunternehmen
§ 7 Verwendungszweck (zu § 23 LuftBO)
Ballone und Luftschiffe, die für die gewerbliche Beförderung von Personen eingesetzt werden, müssen in der Kategorie "Personenbeförderung 3" zugelassen sein.