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Vierte Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (Ausrüstung und Betrieb von Heißluftballonen und Heißluft-Luftschiffen) (4. DV LuftBO)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften
2. Abschnitt Allgemeine Betriebsvorschriften
3. Abschnitt Betrieb in Luftfahrtunternehmen
4. Abschnitt Bußgeld- und Schlußvorschriften
§ 12 Ausrüstung am Startplatz (zu § 24 LuftBO) - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
3. Abschnitt: Betrieb in Luftfahrtunternehmen
§ 12 Ausrüstung am Startplatz (zu § 24 LuftBO)
Am Startplatz müssen ein Windmeßgerät und ein Thermometer vorhanden sein. Für jeden Start sind die aktuellen Werte für Wind und Temperatur zu berücksichtigen.