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Vierte Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (Ausrüstung und Betrieb von Heißluftballonen und Heißluft-Luftschiffen) (4. DV LuftBO)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften
2. Abschnitt Allgemeine Betriebsvorschriften
3. Abschnitt Betrieb in Luftfahrtunternehmen
4. Abschnitt Bußgeld- und Schlußvorschriften
§ 6a Wägung (zu § 10 LuftBO) - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
2. Abschnitt: Allgemeine Betriebsvorschriften
§ 6a Wägung (zu § 10 LuftBO)
Die Wägung eines Ballons oder Luftschiffs ist durchzuführen
1.
in Verbindung mit der ersten Nachprüfung zum Zweck der Verkehrszulassung
2.
in den Fällen, in denen der Hersteller eine Wägung vorschreibt.
Wenn die Masse verändert worden ist und die Daten rechnerisch mit hinreichender Genauigkeit festgestellt werden können, kann eine Wägung entfallen.
1.
nach einer Grund- oder Teilüberholung,
2.
nach einer großen Änderung oder großen Reparatur.