Abschnitt 2 Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb
Abschnitt 3 Anforderungen an den Betrieb von Verdunstungs- kühlanlagen und Nassabscheidern
Abschnitt 4 Anforderungen an den Betrieb von Kühltürmen
Abschnitt 5 Anforderungen bei Überschreitung der Maßnahmen- werte oder bei Störung des Betriebs
Abschnitt 6 Anforderungen an die Überwachung
Abschnitt 7 Gemeinsame Vorschriften
Abschnitt 8 Schlussvorschriften
§ 20 Inkrafttreten - Digitale Gesetze
§ 20 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt einen Monat nach der Verkündung in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt § 13 zwölf Monate nach Verkündung der Verordnung in Kraft.