Abschnitt 2 Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb
Abschnitt 3 Anforderungen an den Betrieb von Verdunstungs- kühlanlagen und Nassabscheidern
Abschnitt 4 Anforderungen an den Betrieb von Kühltürmen
Abschnitt 5 Anforderungen bei Überschreitung der Maßnahmen- werte oder bei Störung des Betriebs
Abschnitt 6 Anforderungen an die Überwachung
Abschnitt 7 Gemeinsame Vorschriften
Abschnitt 8 Schlussvorschriften
Eingangsformel
Die Bundesregierung verordnet auf Grund des § 23 Absatz 1 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), nach Anhörung der beteiligten Kreise: