Abschnitt 2 Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb
Abschnitt 3 Anforderungen an den Betrieb von Verdunstungs- kühlanlagen und Nassabscheidern
Abschnitt 4 Anforderungen an den Betrieb von Kühltürmen
Abschnitt 5 Anforderungen bei Überschreitung der Maßnahmen- werte oder bei Störung des Betriebs
Abschnitt 6 Anforderungen an die Überwachung
Abschnitt 7 Gemeinsame Vorschriften
Abschnitt 8 Schlussvorschriften
§ 11 Störungen des Betriebs
Können Anforderungen an den Betrieb einer Anlage im Anwendungsbereich dieser Verordnung aufgrund oder infolge eines technischen Defekts innerhalb oder außerhalb der Anlage, der zur Vermehrung oder Ausbreitung von Legionellen führen kann, nicht eingehalten werden, hat der Betreiber unverzüglich
1.
die Ursachen der Störung zu ermitteln und
2.
die erforderlichen Maßnahmen für einen ordnungsgemäßen Betrieb zu ergreifen.
Der Betreiber hat die Ursachen jeweils nach deren Ermittlung und die ergriffenen Maßnahmen jeweils nach deren Durchführung unverzüglich im Betriebstagebuch zu dokumentieren.