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Zweiundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (42. BImSchV)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2 Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb
Abschnitt 3 Anforderungen an den Betrieb von Verdunstungs- kühlanlagen und Nassabscheidern
Abschnitt 4 Anforderungen an den Betrieb von Kühltürmen
Abschnitt 5 Anforderungen bei Überschreitung der Maßnahmen- werte oder bei Störung des Betriebs
Abschnitt 6 Anforderungen an die Überwachung
Abschnitt 7 Gemeinsame Vorschriften
Abschnitt 8 Schlussvorschriften
§ 10 Informationspflichten - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 5: Anforderungen bei Überschreitung der Maßnahmen- werte oder bei Störung des Betriebs
§ 10 Informationspflichten
Wird bei einer Laboruntersuchung eine Überschreitung der in Anlage 1 genannten Maßnahmenwerte festgestellt, hat der Betreiber die zuständigen Behörden
1.
unverzüglich gemäß Anlage 3 Teil 1 zu informieren und
2.
innerhalb einer Frist von vier Wochen gemäß Anlage 3 Teil 2 zu informieren.
Informations- oder Meldepflichten nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.