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§ 21 Abstimmungsniederschrift - Digitale Gesetze
Erste Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz (1. WOMitbestG)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
§ 1 Geltungsbereich
Teil 1 Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
Teil 2 Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer
Teil 3 Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes
Teil 4 Übergangs- und Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Teil 1: Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
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Abschnitt 2: Abstimmung über die Art der Wahl
§ 21 Abstimmungsniederschrift
Nachdem das Abstimmungsergebnis ermittelt ist, stellt der Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift fest:
1.
die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen;
2.
die Zahl der gültigen Stimmen;
3.
die Zahl der ungültigen Stimmen;
4.
die Zahl der für den Antrag abgegebenen Stimmen;
5.
die Zahl der gegen den Antrag abgegebenen Stimmen;
6.
das Abstimmungsergebnis;
7.
besondere während der Abstimmung eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.