Zweiter Abschnitt Ausgleichsleistungen an Arbeitnehmer der Land- und Forstwirtschaft
Dritter Abschnitt Sonstige Aufgaben der Zusatzversorgungskasse
Vierter Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 8
Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft, die nur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales erteilt werden kann.