Anhang 2 (zu § 7 Absatz 3)
Anforderungen an die sachverständigen Stellen und die Prüfung
(Fundstelle: BGBl. I 2011, 1940 - 1941)
Teil 1
Anforderungen an die sachverständigen Stellen
Die sachverständige Stelle muss vom Anlagenbetreiber unabhängig sein, ihre Aufgabe objektiv und unparteiisch ausführen und vertraut sein mit
- 1.
den für die zu prüfenden Tätigkeiten relevanten Rechts- und Verwaltungsvorschriften, insbesondere mit der Richtlinie 2003/87/EG, den Monitoring-Leitlinien, den einheitlichen EU-Zuteilungsregeln, dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz, der Datenerhebungsverordnung 2020 sowie dieser Verordnung und den einschlägigen Normen;
- 2.
dem Zustandekommen aller Informationen über die einzelnen Parameter und Emissionsquellen in der Anlage, insbesondere im Hinblick auf Erfassung, messtechnische Erhebung, Berechnung und Übermittlung von Daten.
Teil 2
Anforderungen an die Prüfung
I. Allgemeine Grundsätze- 1.
Planung und Durchführung der Prüfung müssen unter Beachtung professioneller Skepsis erfolgen und insbesondere solche Umstände berücksichtigen, die zu wesentlichen Fehlern und Falschangaben der vorgelegten Informationen und Daten führen könnten.
- 2.
Im Rahmen des Verifizierungsverfahrens dürfen vom Anlagenbetreiber mitgeteilte Parameter und Daten nur validiert werden, wenn sie mit einem hohen Grad an Sicherheit bestimmt werden konnten. Zur Gewährleistung eines hohen Grades an Sicherheit muss die sachverständige Stelle bei der Prüfung der vom Anlagenbetreiber vorgelegten Nachweise zur Überzeugung gelangen, dass
- a)
die mitgeteilten Parameter und Daten zuverlässig und schlüssig sind,
- b)
die Daten in Übereinstimmung mit den geltenden Normen, Leitlinien und wissenschaftlichen Standards erhoben worden sind und
- c)
die einschlägigen Aufzeichnungen und Dokumentationen der Anlage vollständig und schlüssig sind.