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§ 33 Inkrafttreten - Digitale Gesetze
Verordnung über die Zuteilung von Treibhausgas-Emissionsberechtigungen in der Handelsperiode 2013 bis 2020 (ZuV 2020)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2 Zuteilungsregeln für Bestandsanlagen
Abschnitt 3 Neue Marktteilnehmer
Abschnitt 4 Kapazitätsverringerungen und Betriebseinstellungen
Abschnitt 5 Befreiung von Kleinemittenten
Abschnitt 6 Sonstige Regelungen
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 6: Sonstige Regelungen
§ 33 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.