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§ 16 Inkrafttreten - Digitale Gesetze
Verordnung über die Zuteilung von Treibhausgas-Emissionsberechtigungen in der Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 (ZuV 2007)
Inhaltsverzeichnis
Eingangsformel
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2 Allgemeine Regeln zur Bestimmung der Kohlendioxid-Emissionen
Abschnitt 3 Besondere Regeln der Berechnung der Kohlendioxid-Emissionen
Abschnitt 4 Gemeinsame Vorschriften
§ 14 Anforderungen an die Verifizierung der Zuteilungsanträge
§ 15 (weggefallen)
§ 16 Inkrafttreten
Anhang 1 (zu § 4 Abs. 3) Bestimmung des spezifischen Kohlendioxid-Emissionsfaktors für Vollwert-Steinkohle über den unteren Heizwert
Anhang 2 (zu § 6 Abs. 3) Berechnung der prozessbedingten Kohlendioxid-Emissionen für den Hochofenprozess
Anhang 3 (zu § 6 Abs. 4) Berechnung der prozessbedingten Kohlendioxid-Emissionen für Oxygenstahlwerke
Anhang 4 (zu § 6 Abs. 5) Berechnung der prozessbedingten Kohlendioxid-Emissionen für Anlagen, die Kuppelgase aus Hochofenanlagen und Oxygenstahlwerken nutzen
Anhang 5 (zu § 6 Abs. 6) Ermittlung der prozessbedingten Kohlendioxid-Emissionen aus der Regeneration von Katalysatoren in Erdölraffinerien
Anhang 6 (zu § 6 Abs. 7) Ermittlung der prozessbedingten Kohlendioxid-Emissionen aus der Kalzinierung von Petrolkoks in Erdölraffinerien
Anhang 7 (zu § 6 Abs. 8) Ermittlung der prozessbedingten Kohlendioxid-Emissionen aus der Wasserstoffherstellung in Erdölraffinerien
Anhang 8 (zu § 10) Emissionshochrechnung ohne zusätzliche Einflüsse
Anhang 9 (zu § 13 Abs. 6) Berechnung der relativen Emissionsminderung bei Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 4: Gemeinsame Vorschriften
§ 16 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.