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§ 20 Unterstützung des Ehrenamtes - Digitale Gesetze
Gesetz über den Zivilschutz und die Katastrophenhilfe des Bundes (ZSKG)
Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Zweiter Abschnitt Selbstschutz
Dritter Abschnitt Warnung der Bevölkerung
Vierter Abschnitt Schutzbau
Fünfter Abschnitt Aufenthaltsregelung
Sechster Abschnitt Katastrophenschutz im Zivilschutz und Katastrophenhilfe des Bundes
§ 11 Einbeziehung des Katastrophenschutzes
§ 12 Grundsatz der Katastrophenhilfe
§ 13 Ausstattung
§ 14 Aus- und Fortbildung
§ 15 Aufgaben der Katastrophenschutzbehörde
§ 16 Koordinierungsmaßnahmen; Ressourcenmanagement
§ 17 Datenerhebung und -verwendung
§ 18 Zusammenarbeit von Bund und Ländern
§ 19 Schutzkommission
§ 20 Unterstützung des Ehrenamtes
Siebter Abschnitt Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit
Achter Abschnitt Maßnahmen zum Schutz von Kulturgut
Neunter Abschnitt Organisationen, Helferinnen und Helfer
Zehnter Abschnitt Kosten des Zivilschutzes
Elfter Abschnitt Bußgeldvorschriften
Zwölfter Abschnitt Schlußbestimmungen
Inhaltsverzeichnis
Sechster Abschnitt: Katastrophenschutz im Zivilschutz und Katastrophenhilfe des Bundes
§ 20 Unterstützung des Ehrenamtes
Der Bund unterstützt das Ehrenamt als Grundlage des Zivil- und Katastrophenschutzes.