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Gesetz über den Zivilschutz und die Katastrophenhilfe des Bundes (ZSKG)
Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Zweiter Abschnitt Selbstschutz
Dritter Abschnitt Warnung der Bevölkerung
Vierter Abschnitt Schutzbau
Fünfter Abschnitt Aufenthaltsregelung
Sechster Abschnitt Katastrophenschutz im Zivilschutz und Katastrophenhilfe des Bundes
Siebter Abschnitt Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit
Achter Abschnitt Maßnahmen zum Schutz von Kulturgut
Neunter Abschnitt Organisationen, Helferinnen und Helfer
Zehnter Abschnitt Kosten des Zivilschutzes
Elfter Abschnitt Bußgeldvorschriften
Zwölfter Abschnitt Schlußbestimmungen
§ 20 Unterstützung des Ehrenamtes - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Sechster Abschnitt: Katastrophenschutz im Zivilschutz und Katastrophenhilfe des Bundes
§ 20 Unterstützung des Ehrenamtes
Der Bund unterstützt das Ehrenamt als Grundlage des Zivil- und Katastrophenschutzes.